AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schobertechnologies GmbH

 

1.     Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über unseren unter https://shop.schobertechnologies.de erreichbaren Online-Shop (im Folgenden „Online-Shop“) geschlossenen Verträge zwischen der Schobertechnologies GmbH, Industriestraße 2, 71735 Eberdingen (im Folgenden „STG“, „wir“ oder „uns) und den Nutzern des Online-Shops (im Folgenden „Kunden“ oder „Sie“). Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

(2)   Unsere über den Online-Shop angebotenen Waren und Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3)   Alle zwischen dem Kunden und uns im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Auftragsbestätigung.

(4)   Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(5)   Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

(6)   Rechte, die STG nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

 

2.     Vertragsschluss 

(1)   Die Präsentation und Bewerbung der Produkte in unserem Online-Shop stellt noch kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.

(2)   Der Kunde kann unsere Produkte zunächst unverbindlich in den virtuellen Warenkorb legen und die Eingaben vor Absenden einer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem er die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen Korrekturhilfen nutzen.

(3)   Um einen Artikel zu bestellen, muss der Kunde sich zunächst anmelden. Als Neukunde besteht die Möglichkeit, ein Benutzerkonto anzulegen. Um eine Bestellung durchzuführen gibt der Kunde auf der jeweiligen Produktseite die gewünschte Stückzahl ein und klickt auf „In den Warenkorb“. Der Artikel wird daraufhin in dem Warenkorb gespeichert und dem Kunden in einer Übersicht angezeigt. Der Kunde kann nun weitere Artikel auswählen indem er auf „Weiter einkaufen“ klickt. Nachdem der Kunde alle Artikel ausgewählt hat, klickt er auf „Warenkorb bearbeiten“, um etwaige Änderungen vorzunehmen. Der Kunde sieht dann die gesamte Bestellung. Wenn alle Positionen korrekt sind, kann der Kunde auf "Zur Kasse" klicken um die Bestellung abzuschließen. Um eine Stückzahl abzuändern, trägt der Kunde die entsprechende Anzahl in das Feld "Anzahl" ein. Wenn der Kunde eine Position löschen möchte, klickt er auf „x“.

Im Anschluss kann der Kunde die Produkte im Warenkorb bestellen. Hierzu werden dem Kunden alle zu bestellenden Produkte und die Lieferkonditionen abschließend in einer Bestellübersicht angezeigt. Der Kunde hat an dieser Stelle auch nochmals die Möglichkeit, die persönlichen Daten zu korrigieren. Mit Klick auf den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ sendet der Kunde eine rechtsverbindliche Bestellung ab.

(4)   Mit der Bestellung unterbreitet der Kunde uns ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden durch eine schriftliche Auftragsbestätigung annehmen.

(5)  Wir werden den Zugang der über unseren Online-Shop abgegebenen Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.

(6)   Der Vertragstext wird nach Abgabe einer Bestellung von STG gespeichert.

(7)   Die Vertragssprache ist deutsch. Auch wenn der Vertragstext in eine andere Sprache übersetzt werden sollte, bleibt der deutsche Vertragstext verbindlich.

 

3.     Produktangaben, Unterlagen, Umfang der Lieferung

(1)   Abbildungen, Zeichnungen sowie sonstige Angaben und Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Produkte stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar. Einbauaggregate, Stanzwerkzeuge, Schneidwalzen und sonstiges Zubehör werden ohne oder nur mit einfacher Schutzvorrichtung (z.B. Blechschutz über Formatzahnrädern) geliefert. Darüber hinaus notwendige mechanische oder elektrische Schutzvorrichtungen, die sich insbesondere aus der Art der Maschine, in welche das Zubehörteil eingebaut werden soll, ergeben können, gehören nicht zum Lieferumfang. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich gesetzlich notwendige Schutzvorrichtungen anzubringen.

(2)   Wir behalten uns an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen unverzüglich an uns heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

(3)   Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung. Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind.

(4)   Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von STG nicht zumutbar.

(5)   Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt, ist STG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(6)   Verpackung, Versand und Transportmittel bleiben der Wahl von STG überlassen.

(7)   Monteure zum Aufstellen oder zur Inbetriebnahme werden nur auf Wunsch des Kunden und gegen zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellt.

 

4.     Lieferzeit 

(1)   Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher vom Verkäufer schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

(2)   Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Informationen, der Abklärung aller Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen nicht rechtzeitig beibringt, nicht alle Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei STG eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Pflichten des Kunden voraus.

(3)   Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Lager verlassen oder STG die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von STG, es sei denn STG hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. STG ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. STG informiert den Kunden unverzüglich, wenn STG von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

(4)   Im Falle des Lieferverzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er STG nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

5.     Grenzüberschreitende Lieferungen

(1)   Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Kunde gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.

(2)   Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

(3)   Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend; Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.

 

6.     Preise und Zahlungsbedingungen

(1)   Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager und beinhalten keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Versendung der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

(2)   Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen von STG wird der Kunde unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird.

(3)   Mangels besonderer Vereinbarung haben Zahlungeninnerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang zu erfolgen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem STG über die Zahlung verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von STG bleiben unberührt.

(4)  Bei Sonderanfertigungen sind 40 % des Preises 10 Tage nach Zugang der Auftragsbestätigung und weitere 50 % 10 Tage nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft zu bezahlen, in jedem Fall jedoch vor Versand, sofern STG dem Kunden zu diesem Zeitpunkt die Höhe der jeweiligen Teilentgelte mitgeteilt hat. Für die übrigen 10 % gilt Absatz 3. Bei Überschreitung der Zahlungsziele ist STG auch ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

(5)   Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 vor Lieferung, es sei denn es wurde vorher etwas anderes vereinbart.

(6)   Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung ein oder wir STG eine solche nach Vertragsschluss bekannt, kann STG Vorauskasse oder eine angemessene Sicherheit verlangen. Liefertermine und –fristen verschieben sich entsprechend bis die Zahlung oder Erbringung der Sicherheit erfolgt ist. Daneben ist STG berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Erbringung der Vorauskasse oder Sicherheit zu setzen und bei fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

(7)   Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Erfüllungswirkung tritt erst ein, wenn der jeweilige Betrag STG unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Kunde trägt die infolge der Bezahlung mit Wechseln oder Schecks anfallenden Kosten, insbesondere Wechsel-, Scheckspesen.

 

7.     Gefahrübergang

(1)  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von STG verlassen. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder STG weitere Leistungen, etwa die Versendungskosten, übernommen hat.

(2)  Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so kann STG den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn der Kunde hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere ist STG berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von STG bleiben unberührt. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass STG keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Kunde hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät. STG ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von STG gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

(3)   Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die STG nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(4)   Angelieferte Produkte sind vom Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

 

8.     Mängelansprüche 

(1)   Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Ablieferung überprüft, und STG offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen STG unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an STG schriftlich zu beschreiben.

(2)   Bei Mängeln der Produkte ist STG nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist STG verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Personal- und Sachkosten, die der Kunde in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von STG und sind an STG zurückzugeben.

(3)  Sofern STG zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die STG zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

(4)   Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von STG zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn STG den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Kunde statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.

(5)   Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, Einsetzung, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.

(6)  Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

(7)   STG übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

(8)   Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von STG für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit STG ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von STG zu einem von dem Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von STG in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

 

9.     Haftung von STG 

(1)   Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet STG unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet STG nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von STG auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

(2)   Soweit Haftung von STG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von STG.

 

10.  Höhere Gewalt 

(1)   Sofern STG durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird STG für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern STG die Erfüllung Ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von STG nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Soweit STG von der Lieferpflicht frei wird, gewährt STG etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

(2)   STG ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und STG an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Kunden wird STG nach Ablauf der Frist erklären, ob STG von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

 

11.  Eigentumsvorbehalt 

(1)   Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die STG aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, Eigentum von STG. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

(2)   Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von STG gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde STG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von STG zu informieren und an den Maßnahmen von STG zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, STG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von STG zu erstatten, ist der Kunde STG zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

(3)   Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an STG ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. STG nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an STG zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an STG abgetretenen Forderungen treuhänderisch für STG im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an STG abzuführen. STG kann die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber STG nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden vom Kunden beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an STG abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

(4)   Auf Verlangen von STG ist der Kunde verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und STG die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

(5)   Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, ist STG unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von STG gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat STG oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann STG die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.

(6)   Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Kunden wird stets für STG vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, STG nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt STG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, STG nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass STG ihr Volleigentum verliert. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für STG. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.

(7)   STG ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von STG aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen STG.

(8)   Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde STG hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um STG unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

 

12.  Geheimhaltung 

(1)   Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

(2)   Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

(3)   Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

 

13.  Schlussbestimmungen

(1)    Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von STG möglich.

(2)    Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(3)    Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu STG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(4)    Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen STG und dem Kunden der Sitz von STG. STG ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.

(5)    Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von STG ist der Sitz von STG, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(6)    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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